Folgende Maßnahmen dienen der dauerhaften Beitragsstabilität in der privaten Krankenversicherung:
Altersrückstellung
Trotz des mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitsrisikos erhöht sich der Beitrag aus diesem Grunde nicht. Um die im fortgeschrittenen Lebensalter gestiegenen Leistungen ohne Beitragserhöhungen finanzieren zu können, bildet die private Krankenversicherung Alterungsrückstellung. In der ersten Phase des Vertrags werden höhere Beiträge erhoben als es zur momentanen Risikodeckung notwendig wäre. Durch die verzinsliche Anlage dieser überschüssigen Beiträge wird die später benötigte finanzielle Reserve aufgebaut.
Äquivalenzprinzip
Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip, das besagt, daß die erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in der Regel so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt, die der Kalkulation zugrundeliegende allgemeine Kostensituation ändert sich nicht.
Standardtarif
Der Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung wurde damit ab dem 1. Juli 1994 unter anderem davon abhängig gemacht, dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, für ältere Versicherte - ab Vollendung des 65. Lebensjahres - einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Das "GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000" erweitert nun, mit Wirkung vom 1. Juli 2000 an, den Kreis der Personen, die das Recht haben, sich im Standardtarif zu versichern, wesentlich.
Das Besondere des Tarifes liegt vor allem darin, dass der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt ist und die Leistungen an den GKV-Leistungskatalog angelehnt sind.
Zugangsberechtigter Personenkreis:
1.) Natürlich alle jene, die dies nach bisheriger Rechtslage auch schon konnten. Dies ist der Fall bei vollendetem 65. Lebensjahr und einer Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren in der PKV, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst wird.
2.) Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und
» ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt und
» eine zehnjährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif erreicht hat.
3.) Für Beamte und ihre Familienangehörigen, die in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten die selben Voraussetzungen wie für Personen ab dem 55. bzw. 65. Lebensjahr.
4.) Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Hier ist angesprochen, wer insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension geht. Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
» Bezug einer Rente aus der GRV (= gesetzliche Rentenversicherung) oder eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
» Zehn Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif und Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
» Einbezogen sind selbstverständlich die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären.
5.) Nicht privat versicherte Beamte, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen - also gegen Risikozuschlag - versichert werden könnten, können unabhängig von ihrem Alter und Einkommen und auch ohne Risikozuschlag in den Standardtarif wechseln. Die Aufnahme muss aber innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.
Zusätzliche Änderungen ab dem 01. Juli 2000:
Es gibt einen beihilfekonformen Standardtarif. Die Aufnahmefähigkeit ist analog den o.g. Voraussetzungen, für schwerbehinderte Beihilfeberechtigte gelten Sonderbedingungen.
Die Liquidationsgrenzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) wurde auf den Standardtarif angeglichen, d.h. Ärzte dürfen bei Versicherten im Standardtarif nicht über den 1,7-fachen Satz liquidieren.
Ehegattenlimitierung: Sofern beide Ehegatten zusammen nicht mehr als die Jahresarbeitsentgeldgrenze verdienen, müssen sie nur maximal 150% des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV bezahlen.
Die Leistungen des Standardtarifes liegen in den Kernbereichen auf dem Leistungsniveau der GKV und im Standardtarif wird die Alterungsrückstellung angerechnet.
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