Einblick: Wie funktioniert die
Entgeltumwandlung?
Wie eine private Altersvorsorge funktioniert, ist bekannt: Man schließt mit einem Finanzdienstleister, etwa einer Versicherung, einer Bank, einer Sparkasse oder einer Fondsgesellschaft, einen Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man die Beiträge selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine Rente. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das anders. Hier bildet der Arbeitgeber entweder innerhalb des Betriebes Rückstellungen für die Alterssicherung seiner Beschäftigten (interner Durchführungsweg). Oder er schließt für sie einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, etwa mit einer Direktversicherung (externer Durchführungsweg). Welche dieser Anlageformen der Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt. Sollte eine solche Vereinbarung nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten ihren Beitrag
zur Altersvorsorge
Bisher wurden diese zwei Arten der betrieblichen Altersversorgung in der Regel allein durch den Arbeitgeber finanziert. Jetzt können sich die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung an der Finanzierung beteiligen oder sie sogar vollständig übernehmen. Bei der Entgeltumwandlung nimmt der Arbeitgeber Teile des Gehaltes seiner Beschäftigten und verwendet sie für die betriebliche Altersvorsorge. Juristisch setzt dies einen Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Teil des Entgeltanspruchs voraus, den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge verwenden soll. Dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten notwendig. Meist wird in betrieblichen oder tariflichen Versorgungsordnungen geregelt, welche Teile des Gehalts zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden können (beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge usw.) und ob der Arbeitgeber sich durch einen eigenen Beitrag beteiligt. Die Durchführung der Altersvorsge liegt - so sieht es das Gesetz vor - beim Arbeitgeber. Er sucht geeignete Anlageformen aus und kümmert sich auch um die Abführung der Beiträge. Doch egal, ob die Beiträge allein von den Beschäftigten oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden: Den Anspruch auf Auszahlung der Leistung im Alter hat nur die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Um den Verwaltungsaufwand in der Ansparphase gering zu halten, kann der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung regelmäßige Beitragszahlungen verlangen. Diese müssen gleich bleibend oder ansteigend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenfalls, dass die Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer jährlich mindestens einen Eigenbeitrag in Höhe von einem 160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung zahlen. Das sind im Jahr2002 mindestens 176 EURO.
Wer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung?
Anspruch auf Entgeltumwandlung haben:
1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, oder
2) geringfügig beschäftigt sind und auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
3) arbeitnehmerähnliche Sedlbständige, die in der gesetzlichen Rentenvericherung pflichtversichert sind
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