Tierhalter haften für ihrer Schützlinge
Zur Haftung für Schäden, die durch Tiere verursacht werden, sagt §§ 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere und die Bienenhaltung zu privaten Zwecken sind in der Regel in der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Dies gilt in keinem Fall für Hunde, Pferde und Ponys. Diese benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Haustiere in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherer unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten Tieren und wilden Tieren. Zu den Haustieren zählen die vom Menschen in seinem Bereich gehaltenen, zahmen Arten.
Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Geflügel, Bienen benötigen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, falls die Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden. Ansonsten sind diese Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung mitversichert.
Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä. sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.
Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u.ä. werden gemäß Einzelvereinbarungen mit dem Versicherer geschützt.
*)Die einzelnen Vertragsbedingungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausfallen.
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